Bern, 06.09.2023 – Künftig kann die Invalidenversicherung bestimmte Mittel oder Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, vergüten, auch wenn sie nicht im Leistungskatalog der Krankenversicherung aufgeführt sind. An seiner Sitzung vom 6. September 2023 hat der Bundesrat die Änderung der IV-Verordnung zur Vergütung von medizinischen Massnahmen durch die IV verabschiedet. weitere Informationen…
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